Der Bundesrahmen und die kantonalen Systeme
Der Bund legt den Schutzrahmen fest; die 26 Kantone organisieren die Jagd konkret nach drei Systemen.
In der Schweiz liegt die Jagd in der Zuständigkeit der Kantone: Der Bund legt den Rahmen für den Schutz der Arten und Lebensräume fest, und jeder Kanton organisiert die Ausübung der Jagd auf seinem Gebiet konkret. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt, dass im Land drei unterschiedliche Systeme bestehen. Sechzehn Kantone praktizieren die Patentjagd, bei der jeder Jäger eine individuelle Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum und bestimmte Arten erwirbt: Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Neun Kantone praktizieren die Revierjagd, bei der Gebiete per Pachtvertrag an Jagdgesellschaften vergeben werden: Zürich, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau. Genf wendet eine Sonderregelung an: Die private Jagd ist dort seit einer Volksabstimmung von 1974 verboten, und die notwendigen Eingriffe in die Wildtierbestände werden von den kantonalen Wildhütern durchgeführt. Die genauen Regeln — Bewilligungen, Zeiträume, Arten, Gebühren — müssen stets bei der zuständigen kantonalen Behörde nachgefragt werden, deren Verzeichnis von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) geführt wird.