Ein bundesrechtlicher Schutzsockel, ergänzt durch die Kantone
Das JSG und seine Verordnung legen den Rahmen für den Artenschutz fest; die Kantone bestimmen Reservate und jagdbare Listen.
Der Schutz jagdbarer und nicht jagdbarer Arten beruht zunächst auf Bundesrecht. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie seine Vollzugsverordnung (JSV) legen die geschützten Arten, die Schonzeiten und die Instrumente zum Erhalt der Lebensräume fest, insbesondere die eidgenössischen Jagdbanngebiete und Wasservogelreservate. Eine Revision dieses Rahmens trat am 1. Februar 2025 in Kraft und stärkte insbesondere die Berücksichtigung von Wildtierkorridoren und -lebensräumen. Die Kantone ergänzen diesen Sockel anschliessend, indem sie ihre eigenen Reservate und Ruhezonen ausweisen und die Listen der auf ihrem Gebiet jagdbaren Arten mit allfälligen Kontingenten oder Abschussplänen veröffentlichen. Artspezifische Zusammenfassungen sollten sich stets auf die geltende, von Fedlex veröffentlichte Fassung stützen, der offiziellen Plattform des Bundesrechts, statt auf ein datiertes Dokument.