Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften in nationalem Rahmen
Die Verfassung weist die Jagd den Autonomen Gemeinschaften zu; das Gesetz 42/2007 gibt ihnen einen gemeinsamen Sockel vor.
In Spanien fällt die Jagd in die Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften. Artikel 148.1 der Verfassung zählt die Materien auf, die sie übernehmen können, und nennt unter Ziffer 11ª: «La pesca en aguas interiores, el marisqueo y la acuicultura, la caza y la pesca fluvial.» Die siebzehn Gemeinschaften haben diese Kompetenz wahrgenommen und verfügen je über ein eigenes Jagdgesetz. Ein nationales Vakuum ist das gleichwohl nicht: Das Gesetz 42/2007 über das Naturerbe und die Biodiversität setzt einen gemeinsamen Sockel. Sein Artikel 65 bestimmt, dass die Jagd nur auf die von den Autonomen Gemeinschaften bestimmten Arten ausgeübt werden darf, wobei diese Festlegung keinesfalls Arten des Listado de Especies en Régimen de Protección Especial oder von der Union verbotene Arten erfassen darf; ferner ist die Ausübung so zu regeln, dass Erhaltung und Förderung der zugelassenen Arten gewährleistet sind. Zu lesen sind daher zwei Ebenen: das nationale Gesetz für die Grenzen, das autonome für die Anwendung.