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Spanien

Waffen und Munition

Inhalt zu diesem Thema

Verbot massenhafter oder nicht selektiver Verfahren

Gesetz 42/2007 verbietet Besitz, Gebrauch und Handel aller massenhaften oder nicht selektiven Verfahren, darunter die des Anhangs VII.

Das spanische Recht denkt zuerst in Verfahrensverboten. Artikel 65.3 Buchstabe a des Gesetzes 42/2007 verbietet «la tenencia, utilización y comercialización de todos los procedimientos masivos o no selectivos para la captura o muerte de animales», insbesondere die in Anhang VII aufgeführten, sowie jedes Verfahren, das eine Art örtlich zum Verschwinden bringen oder die Ruhe ihrer Bestände schwer stören kann. Ausdrücklich erfasst sind die von der Union verbotenen Fang- und Tötungsverfahren sowie Transportmittel, aufgeführt in den Buchstaben a) und b) dieses Anhangs. Eine Ausnahme bleibt möglich, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aber nur unter zwei strengen kumulativen Bedingungen. Welche Waffen und Kaliber je Art zulässig sind, legt dagegen die Autonome Gemeinschaft fest: In Kastilien und León zählt Artikel 14 des Gesetzes 4/2021 «el correcto uso de las armas y otros medios de caza» zu den Pflichtfächern der Prüfung.