Autonome Listen, begrenzt durch nationalen und europäischen Schutz
Die Gemeinschaften erklären die jagdbaren Arten, dürfen dabei aber nie geschützte oder unionsrechtlich verbotene Arten erfassen.
Artikel 65.1 des Gesetzes 42/2007 setzt die Grundregel: «La caza y la pesca en aguas continentales sólo podrá realizarse sobre las especies que determinen las Comunidades autónomas, declaración que en ningún caso podrá afectar a las especies incluidas en el Listado de Especies en Régimen de Protección Especial, o a las prohibidas por la Unión Europea.» Die Liste ist also autonom, aber begrenzt: Eine Gemeinschaft kann einschränken, niemals über den geschützten Sockel hinaus öffnen. Artikel 65.3 Buchstabe b fügt ein allgemeines und dauerndes Verbot hinzu: Die Vogeljagd ist während der Balz-, Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit untersagt, ebenso während des Rückzugs zu den Brutplätzen bei Zugarten. Schliesslich dürfen lebend oder tot nur die durch Verordnung bestimmten Arten vermarktet werden, im Einklang mit internationalen Übereinkommen und dem Unionsrecht.