Schonzeiten, im Gesetz selbst festgeschrieben
Bekassine bis 11. August, Enten und Gänse im Gezeitenbereich bis 31. August — und in Schottland kein Schuss am Sonntag.
Der Wildlife and Countryside Act 1981 schützt die Wildvögel und schafft dann Ausnahmen. Nicht strafbar nach Artikel 1 macht sich, wer einen in Teil I des Anhangs 2 aufgeführten Vogel ausserhalb dessen Schonzeit tötet oder fängt oder ihn ausserhalb dieser Zeit beim Tötungsversuch verletzt. Das Gesetz bestimmt diese Schonzeiten selbst. Für das Auerhuhn und — ausser in Schottland — die Waldschnepfe dauert sie vom 1. Februar bis 30. September. Für die Bekassine vom 1. Februar bis 11. August. Für Wildenten und Wildgänse in oder über Gebieten unterhalb der Hochwasserlinie gewöhnlicher Springtiden vom 21. Februar bis 31. August. In allen übrigen Fällen vom 1. Februar bis 31. August. Der Staatssekretär kann die Schonzeit eines bezeichneten Wildvogels für ganz Grossbritannien oder Teile davon durch Verfügung ändern. Zwei Kalenderschranken kommen hinzu: In Schottland gelten diese Ausnahmen weder an Sonntagen noch am Weihnachtstag; in England und Wales kann der Staatssekretär durch Verfügung Gebiete bezeichnen, in denen die Ausnahme sonntags nicht greift. Beim Rotwild stellt der Deer Act 1991 das Fangen oder vorsätzliche Töten von Hirschen der in Anhang 1 genannten Arten und Beschreibungen während der vorgeschriebenen Schonzeit unter Strafe. Eine Ausnahme betrifft die Haltung: Wer gewerbsmässig Hirsche auf einem mit wilddichtem Zaun umschlossenen Land zur Erzeugung von Fleisch, Häuten oder anderen Produkten oder als Zuchttiere hält und sie deutlich als solche kennzeichnet, begeht mit ihrer Tötung keine Straftat nach diesem Artikel.