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Jagdsicherheit: die wichtigsten Regeln

Die universellen Regeln zum Waffenumgang und zur gemeinsamen Organisation für eine sichere Jagd.

Die Sicherheit ist eine zentrale Anforderung der Jagdausübung in der Schweiz. Anders als bei den geschützten Arten und den Jagdzeiten enthalten das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) und seine Vollziehungsverordnung (JSV, SR 922.01) keine detaillierten Verhaltensregeln zur Sicherheit im Gelände: Diese Regeln liegen in der Zuständigkeit der Kantone, die sie in eigenen Vorschriften festlegen und in die Ausbildung zur kantonalen Jagdprüfung integrieren, und stellen bewährte Praktiken dar, die in diesen Ausbildungen praktisch überall vermittelt werden. Einige dieser Regeln zum Waffenumgang gelten als universell und müssen unter allen Umständen, unabhängig vom Kanton, eingehalten werden. Eine Waffe ist stets als geladen zu behandeln, selbst wenn sie leer sein sollte. Der Lauf muss jederzeit in eine sichere Richtung zeigen, niemals auf eine Person, ein Gebäude oder eine Verkehrsachse. Der Finger darf erst im Moment des Schusses an den Abzug gelegt werden, nie vorher. Ein Schuss darf erst nach sicherer Erkennung des Ziels und Beurteilung des dahinterliegenden Bereichs abgegeben werden, um Abpraller oder Schüsse in gefährliche Richtungen zu vermeiden. Der Transport der Waffe vor und nach der Jagdhandlung hat entladen und nach Möglichkeit in einem Futteral zu erfolgen, gemäss der eidgenössischen Waffengesetzgebung. Der Konsum von Alkohol ist mit dem Umgang mit einer Waffe unvereinbar; einzelne Kantone regeln oder sanktionieren dies eigens in ihren Sicherheitsvorschriften. Über den individuellen Umgang hinaus unterliegt auch die gemeinsame Organisation einer Jagd — insbesondere einer Treibjagd oder Gruppenjagd — klaren Sicherheitsregeln. Eine vorgängige Besprechung muss die den einzelnen Teilnehmenden zugewiesenen Bereiche, die erlaubten und verbotenen Schusswinkel sowie die vereinbarten akustischen oder Funksignale für Beginn und Ende der Jagdhandlung festlegen. Das Tragen von auffälliger, gut sichtbarer Kleidung oder entsprechender Ausrüstung kann vom Kanton vorgeschrieben werden, insbesondere bei Gruppenjagden oder in der Nähe stark frequentierter Gebiete. Sicherheitsabstände zu Gebäuden, öffentlichen Strassen und Wanderwegen sowie die zulässigen Schussrichtungen werden durch die kantonale Regelung festgelegt und sind vor jedem Jagdausgang zu überprüfen. Jede an einer organisierten Jagdhandlung teilnehmende Person trägt eine individuelle Verantwortung für die Einhaltung dieser Regeln, unabhängig von der getroffenen kollektiven Organisation. Die genauen anwendbaren Modalitäten — Pflichtausrüstung, Organisation von Treibjagden, Sicherheitsabstände und Sanktionen bei Verstössen — richten sich nach kantonalem Recht und sind vor jedem Jagdausgang beim zuständigen kantonalen Jagddienst zu erfragen; diese bewährten Praktiken und kantonalen Vorschriften, die im Rahmen der Ausbildung zur Jagdprüfung vermittelt werden, bilden die Grundlage der Sicherheit im Gelände.

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