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Revierjagd oder Patentjagd: die zwei Schweizer Systeme

Die zwei kantonalen Zugangssysteme zur Jagd in der Schweiz — individuelles Patent und verpachtetes Revier — sowie der Sonderfall Genf.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) legt den Artenschutzrahmen auf nationaler Ebene fest, überlässt es jedoch den Kantonen, die konkrete Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet zu organisieren. Aus dieser Organisationsfreiheit ergeben sich zwei Hauptsysteme sowie eine besondere Regelung. In den sogenannten Patentkantonen erwirbt jede Person, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt — insbesondere das Bestehen der kantonalen Jagdeignungsprüfung — eine individuelle Bewilligung, die in der Regel für einen bestimmten Zeitraum und für vom kantonalen Recht festgelegte Arten gilt. Die patentierte Jägerin oder der patentierte Jäger übt das Jagdrecht dann auf dem gesamten für die Jagd geöffneten Kantonsgebiet aus, innerhalb der jährlich von der zuständigen Behörde festgelegten Kontingente, Zeiten und Zonen. In den sogenannten Revierkantonen gilt eine andere Logik: Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere unterteilt, deren Bewirtschaftung per Vertrag an Jagdgesellschaften verpachtet wird. Die Mitglieder dieser Gesellschaften üben das Jagdrecht dann gemeinsam im gepachteten Revier aus, unter Vorbehalt der Abschusspläne und der geltenden kantonalen Vorschriften. Der Zugang zur Revierjagd erfolgt somit typischerweise über die Aufnahme in eine Jagdgesellschaft, die über einen Pachtvertrag verfügt, zusätzlich zum Bestehen der kantonalen Prüfung. Genf bildet einen dritten Fall: Die private Jagd ist dort seit einer Volksabstimmung verboten, und die Regulierung des Wildbestands wird ausschliesslich von den staatlichen Wildhütern wahrgenommen, ohne dass Privatpersonen individuelle Jagdbewilligungen erhalten. Diese drei Modelle bestehen im Rahmen desselben Bundesrechts nebeneinander: Der Bund legt über das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geschützten Arten, die bundesrechtlichen Schonzeiten, die von den Kantonen verlängert werden können (Art. 5 Abs. 4 JSG), und die allgemeinen Grundsätze der Wildtierbewirtschaftung fest, während jeder Kanton innerhalb dieser Grenzen den Zugang zur Jagd, die Kontingente, die Gebühren und die praktischen Modalitäten auf seinem Gebiet näher regelt. Es gibt somit kein einheitliches System für die gesamte Schweiz, und wer in einem bestimmten Kanton jagen möchte, sollte sich direkt an die zuständige kantonale Stelle wenden, um das dort geltende System — Patent, Revier oder Sonderregelung — sowie die entsprechenden Zugangsbedingungen zu erfahren.

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