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Birkhuhn

Raufusshuhn der subalpinen Wälder, bekannt für die eindrucksvolle Balz des Hahns.

Birkhähne auf dem Balzplatz zur Schneeschmelze.
© Bouke ten Cate · CC BY 4.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Birkhuhn: Bundesrechtlicher Jagdstatus (nur Hahn)

Nur der Birkhahn ist gemäss JSG jagdbar, geschützt vom 1. Dezember bis 15. Oktober; die Birkhenne ist ganzjährig geschützt.

Das Birkhuhn (Lyrurus tetrix) hat je nach Geschlecht einen unterschiedlichen bundesrechtlichen Status. Nur der Birkhahn gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. l des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), mit einer bundesrechtlichen Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober. Die Birkhenne wird in dieser Liste nicht erwähnt und bleibt daher ganzjährig geschützt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 JSG. Die Kantone können die Schonzeit des Birkhahns verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten, Gebiete und Kontingente für den Birkhahn ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.