Dachs: Bundesrechtlicher Jagdstatus
Der Dachs ist gemäss JSG eine jagdbare Art, bundesrechtlich geschützt vom 16. Januar bis 15. Juni.
Der Dachs (Meles meles) gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die bundesrechtliche Schonzeit dauert vom 16. Januar bis 15. Juni; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten und Modalitäten der Dachsjagd ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.
