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Edelmarder

Baumbewohnender Waldmarder mit gelblichem Kehlfleck.

Edelmarder (Martes martes)
© Caroline Legg · CC BY 2.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Edelmarder: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Der Edelmarder ist nach dem eidgenössischen Jagdgesetz jagdbar, mit Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August; die genauen Daten legen die Kantone fest.

Der Edelmarder (Martes martes) gehört zu den jagdbaren Arten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. k des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Das Bundesrecht legt für diese Art eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. August fest; ausserhalb dieses Zeitfensters bleibt die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts möglich. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten auf ihrem Gebiet einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie die Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Jagdzeiten, Jagdgebiete und allfällige Kontingente richten sich somit ausschliesslich nach der geltenden kantonalen Regelung, die bei der kantonalen Jagdverwaltung zu prüfen ist.