Feldhase: Bundesrechtlicher Jagdstatus
Der Feldhase ist gemäss JSG eine jagdbare Art, bundesrechtlich geschützt vom 1. Januar bis 30. September.
Der Feldhase (Lepus europaeus) gehört, zusammen mit dem Schneehasen und dem Wildkaninchen, zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die bundesrechtliche Schonzeit dauert vom 1. Januar bis 30. September; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten und allfällige lokale Einschränkungen für den Feldhasen ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.
