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Gämse

Ziegenartiger Hornträger (Bovidae) der Alpen- und Jurakämme, erkennbar an den nach hinten gebogenen Hörnern.

Erwachsene Gämse auf einem Felsband ruhend.
© Böhringer Friedrich · CC BY-SA 2.5 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Gämse: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Die Gämse ist eine jagdbare Art gemäss Bundesjagdgesetz, geschützt vom 1. Januar bis 31. Juli; die genauen Daten bleiben kantonal geregelt.

Die Gämse (Rupicapra rupicapra) gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Das Bundesrecht legt für diese Art eine Schonzeit vom 1. Januar bis 31. Juli fest; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der auf ihrem Gebiet jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die genauen Eröffnungsdaten, Jagdgebiete und allfälligen Kontingente für die Gämse ergeben sich daher ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.