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Kormoran

Grosser Fisch fressender Vogel, oft mit ausgebreiteten Flügeln.

Kormoran (Phalacrocorax carbo)
© JJ Harrison · CC BY-SA 3.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Kormoran: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Der Kormoran ist nach dem eidgenössischen Jagdgesetz jagdbar, mit Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August; die genauen Daten legen die Kantone fest.

Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) gehört zu den jagdbaren Arten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Das Bundesrecht legt für diese Art eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August fest; ausserhalb dieses Zeitfensters bleibt die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts möglich. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten auf ihrem Gebiet einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie die Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Jagdzeiten, Jagdgebiete und allfällige Kontingente richten sich somit ausschliesslich nach der geltenden kantonalen Regelung, die bei der kantonalen Jagdverwaltung zu prüfen ist.