Marderhund: Bundesrechtlicher Jagdstatus
Der Marderhund darf nach dem eidgenössischen Jagdgesetz das ganze Jahr über gejagt werden; die praktischen Bedingungen bleiben kantonal.
Der Marderhund (Nyctereutes procyonoides) wird in Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) unter den Arten aufgeführt, die während des ganzen Jahres gejagt werden können: Das Bundesrecht legt für sie keine Schonzeit fest. Die Kantone können die Liste der jagdbaren Arten auf ihrem Gebiet weiterhin einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG). Die praktischen Bedingungen — erforderliche Bewilligung, zugelassene Mittel, Meldepflicht — richten sich nach der geltenden kantonalen Regelung, die bei der kantonalen Jagdverwaltung zu prüfen ist.
