Reh: Bundesrechtlicher Jagdstatus
Das Reh ist gemäss JSG eine jagdbare Art, bundesrechtlich geschützt vom 1. Februar bis 30. April.
Das Reh (Capreolus capreolus) gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die bundesrechtliche Schonzeit dauert vom 1. Februar bis 30. April; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten und Modalitäten der Rehjagd ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.
