Huntalis
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Rotfuchs

Der am weitesten verbreitete Vertreter der Hundeartigen (Canidae) in der Schweiz, in allen Lebensräumen bis in die Stadt anzutreffen.

Rotfuchs in Höhenlage im Sommerfell.
© Uoaei1 · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Rotfuchs: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Der Rotfuchs ist gemäss JSG eine jagdbare Art, bundesrechtlich geschützt vom 1. März bis 15. Juni.

Der Rotfuchs (Vulpes vulpes), im Gesetzestext als «Fuchs» bezeichnet, gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die bundesrechtliche Schonzeit dauert vom 1. März bis 15. Juni; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten und allfällige Regulierungsmassnahmen für den Rotfuchs ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.