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Steinbock

Grosse Wildziege der Hochalpen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts in der Schweiz wiederangesiedelt.

Alpensteinbock auf blühender Kalkalm.
© Cash4alex · CC BY-SA 3.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Steinbock: Besonderer bundesrechtlicher Status

Der Steinbock ist keine jagdbare Art gemäss Art. 5 JSG; er ist grundsätzlich geschützt, unterliegt aber einem besonderen kantonalen Regulierungsregime mit Bundesgenehmigung.

Der Steinbock (Capra ibex) ist nicht in der Liste der jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) aufgeführt. Er gilt daher grundsätzlich als geschützte Art im Sinne von Art. 7 Abs. 1 JSG. Das Gesetz sieht jedoch in Art. 7a eine besondere Regelung vor: Die Kantone können mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt eine Regulierung der Steinbockbestände während der Periode vom 1. August bis 30. November vorsehen, zum Schutz von Lebensräumen, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder um einen Schaden oder eine Gefahr für den Menschen zu verhindern, wenn sich zeigt, dass zumutbare Schutzmassnahmen nicht ausreichen werden. Diese Regulierung bleibt von der ordentlichen Jagd gemäss Art. 5 JSG zu unterscheiden: Die genauen Modalitäten, Abschusszahlen und betroffenen Gebiete werden kantonal, in Absprache mit der Bundesbehörde, festgelegt und sind bei der zuständigen kantonalen Stelle zu erfragen.