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Wildenten

Gruppe jagdbarer Entenvögel, von denen mehrere Arten geschützt bleiben.

Wildenten (Anatidae)
© Richard Bartz · CC BY-SA 2.5 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Wildenten: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Die Wildenten ist nach dem eidgenössischen Jagdgesetz jagdbar, mit Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August; die genauen Daten legen die Kantone fest.

Die Wildenten (Anatidae) gehören zu den jagdbaren Arten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Das Bundesrecht legt für diese Arten eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August fest; ausserhalb dieses Zeitfensters bleibt die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts möglich. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten auf ihrem Gebiet einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie die Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Jagdzeiten, Jagdgebiete und allfällige Kontingente richten sich somit ausschliesslich nach der geltenden kantonalen Regelung, die bei der kantonalen Jagdverwaltung zu prüfen ist. Art. 5 Abs. 2 JSG schützt bei den Wildenten ausdrücklich die Wildgänse, die Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), die Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.