Huntalis
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Wildschwein

Anpassungsfähiges Wildschwein in starker Ausbreitung, in fast allen Kantonen präsent.

Erwachsenes Wildschwein im Unterholz bei flachem Licht.
© Armatus1995 · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons

Vorschriften nach Gebiet

Schweiz

Wildschwein: Bundesrechtlicher Jagdstatus

Das Wildschwein ist gemäss JSG eine jagdbare Art, bundesrechtlich geschützt vom 1. Februar bis 30. Juni.

Das Wildschwein (Sus scrofa) gehört zu den jagdbaren Arten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0). Die bundesrechtliche Schonzeit dauert vom 1. Februar bis 30. Juni; ausserhalb dieses Zeitraums ist die Jagd unter Vorbehalt des kantonalen Rechts grundsätzlich möglich. Die Kantone können diese Schonzeit verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken (Art. 5 Abs. 4 JSG); mit vorgängiger Zustimmung des zuständigen Bundesdepartements (UVEK) können sie diese Schonzeit zudem vorübergehend verkürzen (Art. 5 Abs. 5 JSG). Die Eröffnungsdaten und allfällige Regulierungsmassnahmen für das Wildschwein ergeben sich ausschliesslich aus dem geltenden kantonalen Jagdreglement, das bei der zuständigen kantonalen Jagdbehörde zu erfragen ist.