Huntalis
Bald bei Google Play verfügbar

Dänemark

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Dänemark: Das Jagdrecht löst sich nicht vom Grundstück

Das Gesetz will arten- und individuenreiche Bestände; das Jagdrecht darf nicht getrennt vom Grundeigentum veräussert werden.

Das dänische Jagd- und Wildbewirtschaftungsgesetz verfolgt drei in Artikel 1 genannte Ziele: das Wild zu schützen, besonders in der Brut- und Setzzeit; Menge und Qualität seiner Lebensräume durch die Errichtung von Wildreservaten und auf andere Weise zu sichern, wiederherzustellen und zu schützen; und die Jagd so zu regeln, dass sie nach ökologischen und ethischen Grundsätzen und unter Wahrung des Wildschutzes ausgeübt wird. Artikel 20 stellt eine Eigentumsregel auf, die nicht überall gilt: Das Jagdrecht des Grundeigentümers darf nicht gesondert veräussert und nicht dauerhaft vom Eigentumsrecht getrennt werden. Der Eigentümer kann das Jagdrecht jedoch für einen bestimmten Zeitraum an Dritte übertragen, der jeweils dreissig Jahre nicht übersteigen darf. Wird das Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Teilen davon übertragen, gilt das Jagdrecht, soweit es dem Eigentümer zusteht, als vom Nutzungsrecht umfasst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Umweltminister kann vorsehen, dass die Übertragung des Rechts zur Jagd auf bestimmte Wildarten nur für eine festgelegte Dauer erfolgen kann.