Schusswaffe zwingend, Apportierhund zwingend
Wild darf nur mit der Schusswaffe erlegt werden; bei der Flintenjagd auf Nichtschalenwild ist ein geeigneter Apportierhund mitzuführen.
Artikel 23 reduziert die Mittel der Tötung auf eines: Das Erlegen oder Töten von Wild darf nur mit Schusswaffen erfolgen. Greifvögel und Eulen dürfen nicht zur Jagd verwendet werden, und die Jagd darf nicht unter Einsatz lebender Lockvögel stattfinden. Der Umweltminister erlässt die näheren Regeln darüber, welche Waffen- und Munitionstypen verwendet werden dürfen, über den Verkauf bestimmter Munition und darüber, welche Munition nicht auf die Jagd mitgenommen werden darf. Artikel 24 stellt eine Anforderung auf, die ebenso die Ethik wie die Technik betrifft: Bei der Jagd mit glattläufiger Flinte auf Nichtschalenwild auf und von Landflächen sowie in Röhricht- und Binsenbeständen ist ein geeigneter apportierender Hund mitzuführen. Zwei Bewegungsverbote schliessen das Bild: Die Jagd darf nicht von motorbetriebenen Fahrzeugen und Luftfahrzeugen aus stattfinden (Artikel 25) und nicht von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf Seen und anderen Süssgewässern (Artikel 26). Der Minister kann zudem Regeln über Jagdarten erlassen und besondere Jagdformen in bestimmten Gebieten verbieten.