Bundesweite Jagdzeiten, die jedes Land einschränken kann
Das Bundesministerium legt die Jagdzeiten per Verordnung fest; die Länder können sie abkürzen oder aufheben.
Die deutschen Jagdzeiten stehen nicht im Gesetz selbst: § 22 des Bundesjagdgesetzes überträgt dem zuständigen Bundesministerium, durch Rechtsverordnung die Zeiten zu bestimmen, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, und behält den Ländern vor, diese Zeiten abzukürzen oder aufzuheben. Massgebend ist die Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977, zuletzt geändert am 7. März 2018. Ihr § 1 legt den bundesweiten Rahmen artweise fest: Rotwild vom 1. August bis 31. Januar, Rehböcke vom 1. Mai bis 15. Oktober, Ricken vom 1. September bis 31. Januar, Feldhase vom 1. Oktober bis 15. Januar. § 1 Abs. 2 lässt Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse das ganze Jahr über zur Jagd frei, vorbehaltlich § 22 Abs. 4 BJagdG. Massgeblich bleiben vor Ort die Zeiten des jeweiligen Landes.