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Deutschland

Sicherheit

Inhalt zu diesem Thema

Die Schiessprüfung ist nicht ausgleichbar

Mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung können nicht durch andere Prüfungsteile ausgeglichen werden.

Die Schiesssicherheit ist in Deutschland Zugangsvoraussetzung zum Jagdschein und nicht blosse Empfehlung. § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes zählt zu den Prüfungsinhalten der Jägerprüfung das Waffenrecht, die Waffentechnik und die Führung von Jagdwaffen einschliesslich Faustfeuerwaffen. Derselbe Absatz stellt für den Schiessteil eine strenge Regel auf: mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Wer im Schiessen scheitert, besteht die Prüfung folglich nicht, wie gut die theoretischen Leistungen auch sein mögen. Die Verhaltensregeln während der Jagdausübung — Organisation von Drückjagden, Signalisation, Sicherheitsabstände — richten sich dagegen nach dem Landesjagdgesetz, das vor jeder Teilnahme zu konsultieren ist.