Ein an das Grundeigentum gebundenes Jagdrecht
Das deutsche Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden: Der Bund setzt den Rahmen, die sechzehn Länder ergänzen ihn.
In Deutschland wird das Jagdrecht durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. November 1952 bestimmt, neugefasst am 29. September 1976 und zuletzt geändert am 29. März 2026. § 1 definiert es als die ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Gesetz hält fest, dass dieses Recht «untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden» ist und mit der Pflicht zur Hege einhergeht. Gejagt wird deshalb nicht frei, sondern in gebildeten Jagdbezirken, deren Formen § 4 unterscheidet. Der Bund setzt diesen gemeinsamen Rahmen; jedes der sechzehn Länder erlässt anschliessend sein eigenes Landesjagdgesetz, das ihn präzisiert und teils verschärft. Wer aus dem Ausland jagt, muss beide Ebenen lesen: das BJagdG für die Grundsätze, das Landesgesetz für die Anwendung.