Der Jagdschein begründet das waffenrechtliche Bedürfnis
§ 13 WaffG erkennt Jagdscheininhabern das Bedürfnis an; die Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen zu beantragen.
Erwerb und Besitz von Jagdwaffen richten sich in Deutschland nach dem Waffengesetz, dessen § 13 ein eigenes Regime für Jäger vorsieht. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sind, sofern die Waffen der Jagd dienen und nicht jagdrechtlich verboten sind. Bei Inhabern eines Jahresjagdscheines erfolgt keine Prüfung dieser Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Dieselben Inhaber bedürfen zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis, haben aber binnen zwei Wochen nach dem Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Welche Munition und welche Schussarten je Wildart zulässig sind, regelt das Landesrecht.