Eine bundesweite Liste der dem Jagdrecht unterliegenden Arten
§ 2 BJagdG zählt Haar- und Federwild auf; dort zu stehen bedeutet nicht, ganzjährig jagdbar zu sein.
§ 2 des Bundesjagdgesetzes zählt die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten auf, aufgeteilt in Haarwild und Federwild. Die bundesweite Liste ist breit: Sie umfasst beim Haarwild unter anderem Wolf, Wildkatze und Luchs, beim Federwild etwa Rebhuhn und Kolkrabe. Aufgeführt zu sein bedeutet jedoch nicht, in der Praxis bejagbar zu sein — dem Jagdrecht zu unterliegen bestimmt, welchem Bewirtschaftungsregime eine Art zugeordnet ist, während die tatsächliche Freigabe von den Jagdzeiten der Verordnung über die Jagdzeiten und gegebenenfalls von anderweitig gewährtem strengem Schutz abhängt. § 2 Abs. 2 erlaubt den Ländern zudem, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterstellen. Das Gesetz unterscheidet ferner Schalenwild, Hochwild und Niederwild — eine Einteilung, an die mehrere Bewirtschaftungsregeln anknüpfen.