Die Schiessprüfung: drei Jahre gültig und gegenseitig anerkannt
Wer mit gezogenem Lauf oder mit dem Bogen jagt, muss die Schiessprüfung ablegen, wenn die Wildart es verlangt; sie gilt drei Jahre.
Artikel 21 des finnischen Jagdgesetzes verlangt die Schiessprüfung (ampumakoe) von Personen, die mit einer gezogenen Kugelwaffe oder mit einem Jagdbogen jagen, sofern die bejagte Wildart es nötig macht. Eine Verordnung des Staatsrates bestimmt, für welche Arten die schiessende Person die Prüfung abgelegt haben muss. Die Prüfung führt der örtliche Hegeverein (riistanhoitoyhdistys) durch; er stellt die Bestätigung über das Bestehen und auf Verlangen eine Kopie aus. Diese Bestätigung entspricht einer Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und das Bestehen kann im Jägerregister eingetragen werden. Die Bestätigung ist ab der Prüfung drei Jahre gültig. Artikel 21a regelt die gegenseitige Anerkennung: Bei den in Artikel 21 genannten Arten darf als Schütze auftreten, wer eine bestätigte gegenseitige Anerkennung vorweist. Artikel 22 fügt die materielle Pflicht hinzu: Jagdkarte oder deren Kopie sowie ein Ausweisdokument sind auf der Jagd mitzuführen und der Aufsichtsperson auf Verlangen vorzuweisen; fehlen sie, können sie noch innert vierzehn Tagen nachgereicht werden. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Schiessprüfung.