Waffenschein, Befähigung und Versicherung
Drei kumulative Voraussetzungen: vollendetes 18. Lebensjahr, Jagdwaffenschein, Haftpflichtversicherung — nach bestandenen fünf Prüfungsteilen.
Die Jagdausübung in Italien setzt mehrere getrennte Titel voraus. Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 157/1992 behält die Tätigkeit Personen vor, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, Inhaber der licenza di porto di fucile per uso di caccia sind und über eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für den Waffengebrauch verfügen. Art. 22 regelt den Zugang: Die Lizenz wird nach den Vorschriften der öffentlichen Sicherheit erteilt, ihre erstmalige Erteilung setzt die abilitazione all'esercizio venatorio voraus, erworben in öffentlichen Prüfungen vor einer von der Region in jeder Provinzhauptstadt bestellten Kommission. Geprüft werden fünf Fächer — Jagdgesetzgebung, angewandte Zoologie mit praktischem Erkennen der jagdbaren Arten, Jagdwaffen und Munition samt Recht, Naturschutz und Schutz der landwirtschaftlichen Produktion, Erste Hilfe —; die Befähigung wird nur bei positivem Urteil in allen fünf erteilt. Zudem wählt der Jäger eine ausschliessliche Jagdform (Art. 12 Abs. 5).