Nationaler Rahmen, regionaler Kalender bis zum 15. Juni
Die Regionen veröffentlichen den Kalender spätestens am 15. Juni; das Ganze muss zwischen 1. September und 31. Januar bleiben.
Italien kennt keine einheitlichen Daten: Das Gesetz Nr. 157/1992 setzt den Rahmen, die Regionen erlassen den Kalender. Art. 18 zählt die jagdbaren Arten nach Zeitfenstern auf — vom dritten Sonntag im September bis 31. Dezember, bis 31. Januar, vom 1. Oktober bis 30. November oder für das Wildschwein vom 1. Oktober bis 31. Januar. Die Regionen veröffentlichen spätestens am 15. Juni den regionalen Kalender und das Reglement für das gesamte Jagdjahr und geben je Art die höchstzulässige Tagesstrecke sowie die Tageszeiten an, nach Stellungnahme des ISPRA und des nationalen wildkundlich-jagdlichen Fachausschusses; abweichen dürfen sie nur mit angemessener Begründung. Sie können die Fristen des Art. 18 für bestimmte Arten je nach örtlichen Verhältnissen ändern, sofern zuvor geeignete wildkundlich-jagdliche Pläne beschlossen wurden; das Ganze muss jedoch zwischen dem 1. September und dem darauffolgenden 31. Januar bleiben. Die Selektionsjagd auf Schalenwild kann ab dem 1. August bewilligt werden. Eine Verschiebung darüber hinaus, längstens bis zur ersten Februardekade, erfordert eine vorherige, für die Regionen verbindliche Stellungnahme des ISPRA.