Gesetzlich bezifferte Sicherheitsabstände
Hundert Meter zu Wohn- und Arbeitsgebäuden, fünfzig zu Strassen und Bahnlinien, hundertfünfzig Meter bei Schussrichtung auf ein Gebäude.
Art. 21 des Gesetzes Nr. 157/1992 stellt Verbote auf, von denen mehrere bezifferte Sicherheitsregeln sind und in ganz Italien gelten. Die Jagd ist im Umkreis von hundert Metern um Gebäude und Räume verboten, die dem Wohnen oder der Arbeit dienen, sowie in einer Entfernung von weniger als fünfzig Metern zu Eisenbahnlinien und befahrbaren Strassen, ausgenommen Feld- und Flurwege. Verboten ist ferner der Schuss aus weniger als hundertfünfzig Metern in Richtung solcher Gebäude mit einer Flinte mit glattem Lauf oder aus einer Entfernung von weniger als dem Anderthalbfachen der Höchstschussweite bei anderen Waffen. Schliesslich ist die Jagd in weniger als hundert Metern zu in Betrieb befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen untersagt. Derselbe Artikel verbietet die Jagd in öffentlichen und privaten Gärten und Parks, in historischen und archäologischen Parks, auf Sportanlagen sowie in National- und Regionalparks und Naturreservaten.