Eine nationale Liste, nach Öffnungszeiträumen geordnet
Art. 18 zählt die jagdbaren Arten in vier Zeitfenstern auf und verbietet die Jagd während der Brutzeit.
Art. 18 des Gesetzes Nr. 157/1992 enthält die nationale Liste der jagdbaren Arten, geordnet nach Öffnungszeitraum. Vom dritten Sonntag im September bis zum 31. Dezember stehen unter anderem Wachtel, Turteltaube, Amsel, Feldlerche, Rebhuhn, Rothuhn, Feldhase und Wildkaninchen. Vom selben Beginn bis zum 31. Januar folgen Star, Wacholder- und Singdrossel, Fasan, Stockente und zahlreiche weitere Entenvögel, Blässhuhn, Bekassine, Ringeltaube, Waldschnepfe, mehrere Rabenvögel und der Fuchs. Vom 1. Oktober bis 30. November öffnen Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Alpengämse, Reh, Rothirsch, Damhirsch, Mufflon — ausgenommen die sardische Population — und Schneehase. Das Wildschwein wird vom 1. Oktober bis 31. Januar bejagt. Art. 18 Abs. 1-bis verbietet zudem die Jagd auf jede Art während der Rückkehr zu den Brutplätzen sowie während der Brut und der Fortpflanzungs- und Abhängigkeitsphasen der Vögel.