Kaliber 10, 12, 16 oder 20 für die Flintenlaufkugel auf Schwarzwild
Schalenwild wird mit der Büchse geschossen; Wildschweine dürfen auch mit Flintenlaufgeschoss der Kaliber 10, 12, 16 oder 20.
Artikel 68 ist präzise. Wild darf ausschliesslich mit Jagdwaffen und Munition erlegt werden, die der Stärke und Widerstandsfähigkeit der bejagten Wildart entsprechen. Als Jagdwaffen gelten Jagdgewehre, Pistolen und Revolver. Grosswild darf nur mit einem Geschoss aus einer Jagdwaffe mit gezogenen Läufen erlegt werden; Wildschweine zusätzlich mit einem Geschoss aus einer Jagdwaffe mit glatten Läufen der Kaliber 10, 12, 16 oder 20. Der Minister regelt die Verwendung von Jagdwaffe und Munition durch Verordnung. Die Hilfsmittel folgen derselben Logik. Jagdhunde sind zugelassen, doch wer sie einsetzt, muss die Voraussetzungen von Artikel 67 erfüllen, und für die einzelne Wildart in bestimmten Gebieten dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Greifvögel aus Zucht sind für die Beizjagd zugelassen, sofern die einsetzende Person dieselben Voraussetzungen erfüllt und zusätzlich einen Falknerausweis besitzt; diesen stellt das Ministerium aufgrund einer Falknerprüfung vor einer Kommission von mindestens drei vom Minister ernannten Fachpersonen aus.