Nur Tagjagd, Sicherheitsmassnahmen per Reglement
Gejagt werden darf nur von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang; die Sicherheitsmassnahmen regelt ein Reglement.
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 setzt eine klare zeitliche Grenze: «La chasse n'est autorisée que pendant le jour. Est considérée comme jour, la période comprise entre une heure avant le lever officiel et une heure après le coucher officiel du soleil.» Dieses Fenster gilt für alle Jagdarten, unabhängig vom Wild. Die eigentlichen Sicherheitsregeln stehen nicht im Gesetz: Artikel 9 überträgt demselben grossherzoglichen Reglement, das Eröffnung und Schliessung festlegt, auch die Bestimmung der «mesures de sécurité à respecter par les chasseurs et les tiers». Ein eigenes grossherzogliches Reglement, zuletzt geändert am 1. Dezember 2017, führt diese Massnahmen aus. Jäger — und Spaziergänger — müssen es heranziehen, zumal diese Vorschriften ausdrücklich auch Dritte im Jagdgebiet betreffen.