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Luxemburg

Wildarten

Inhalt zu diesem Thema

Das Wild wird durch einen Anhang zum Gesetz bestimmt

Als Wild gelten die im Anhang des Gesetzes aufgeführten Arten; der Anhang ist Bestandteil des Gesetzes und per Reglement änderbar.

Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 definiert das Wild durch Verweisung: «Sont classées gibier, les espèces appartenant à la faune sauvage énumérées à l'annexe de la présente loi qui en fait partie intégrante.» Dieser Anhang kann durch grossherzogliches Reglement geändert werden, sodass die Liste ohne Gesetzesrevision angepasst werden kann. Derselbe Artikel stellt dem Wild Tiere gleich, die aus Kreuzungen zwischen als Wild eingestuften Arten und Haustieren hervorgehen, sofern sie wildlebend sind. Im Anhang zu stehen bedeutet nicht, dauernd bejagbar zu sein: Artikel 9 überlässt es dem grossherzoglichen Reglement, art-, teils typ- und geschlechtsweise die Daten der Eröffnung und Schliessung festzulegen. Praktisch stellt sich die Frage also zweistufig: Ist die Art als Wild eingestuft, und ist ihre Zeit für die laufende Saison und die vorgesehene Jagdart geöffnet.