Kein Bundesjagdgesetz: neun Landesregime
Die Generalklausel des Art. 15 B-VG belässt die Jagd bei den neun Ländern, jedes mit eigenem Gesetz und eigenen Verordnungen.
Österreich kennt kein Bundesjagdgesetz. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) stellt in Art. 15 Abs. 1 eine Generalklausel auf: «Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.» Da die Jagd nicht zu den ausdrücklich dem Bund übertragenen Angelegenheiten zählt, fällt sie vollständig in die Zuständigkeit der neun Länder, von denen jedes ein eigenes Landesjagdgesetz samt Durchführungsverordnungen erlassen hat. Es gibt daher weder eine einheitliche österreichische Jagdkarte noch einen nationalen Jagdkalender noch eine bundesweite Liste jagdbarer Arten: massgeblich ist das Recht jenes Landes, in dem gejagt wird, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).