Keine bundesweite Liste jagdbarer Arten
Jedes Land legt seine eigene Liste fest; eine Art kann in einem Land jagdbar und im Nachbarland geschützt sein.
Die Liste der jagdbaren Arten legt jedes Land in seinem Jagdgesetz und seinen Verordnungen fest. Ein österreichisches Gegenstück zu § 2 des deutschen Bundesjagdgesetzes oder zu Art. 5 des Schweizer Jagdgesetzes gibt es nicht: Eine Art kann in einem Land jagdbar und im Nachbarland geschützt sein, je nach örtlicher Bestandessituation und den Entscheidungen des Landesgesetzgebers. Den Rahmen setzt gleichwohl das Unionsrecht, insbesondere die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die die Länder in ihren Texten umsetzen. Praktisch heisst das: das Jagdgesetz des betreffenden Landes im Rechtsinformationssystem des Bundes öffnen und anschliessend die Durchführungsverordnung, um sowohl den Status der Art als auch den Zeitraum der Bejagung zu prüfen.