Das Jagdrecht folgt dem Grundeigentum, die Abgabe der Person
Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer zu; jede Jägerin und jeder Jäger schuldet die Wildhegeabgabe.
§ 10 weist das Jagdrecht dem Eigentümer des Grundstücks zu, vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Zum Jagdrecht gehört das Recht, sich Wild anzueignen, das aufgenommen, tot aufgefunden oder ausserhalb der Jagd getötet wird. Bei landwirtschaftlicher Pacht steht das Jagdrecht auf dem gepachteten Land der Pächterin oder dem Pächter zu, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für das Jagdrecht der Samen gelten besondere Bestimmungen. Das Gesetz belastet die Jägerschaft danach mit drei getrennten Abgaben: der Wildhegeabgabe (viltvårdsavgift), einer Abgabe für bestimmte Kategorien erlegten Wildes und einer besonderen Abgabe für Wild, das entgegen einer Jagdlizenz erlegt wurde. Die Abgaben der ersten Kategorie speisen den Wildhegefonds (viltvårdsfonden). Die Verwaltung führt zwei getrennte Register: das Jagdkartenregister (jaktkortsregistret) mit den Personen, welche die Wildhegeabgabe bezahlt haben, und das Jägerprüfungsregister (jägarexamensregistret), das die Bearbeitung von Gesuchen um Waffen- oder Munitionsbesitz erleichtern soll. Auf Verlangen der Polizei gibt die Umweltschutzbehörde die abgelegten Prüfungsteile bekannt.