Nur die von der Regierung vorgeschriebenen Jagdmittel
§ 30 beschränkt die Jagd auf die von der Regierung vorgeschriebenen Waffen und Mittel, mit möglicher Typenzulassung.
§ 30 des schwedischen Gesetzes ist abschliessend: Bei der Jagd dürfen nur jene Waffen und übrigen Jagdmittel verwendet werden, welche die Regierung vorschreibt. Die Regierung kann zudem verlangen, dass Waffen und übrige Jagdmittel von zugelassenem Typ sind, und für diese Prüfung eine Gebühr vorsehen. Diese Regelungstechnik passt zum Grundregime: Weil das Wild grundsätzlich geschützt und nur aufgrund einer Ermächtigung bejagbar ist, werden auch die Mittel der Jagd aufgezählt statt freigestellt. Die Einzelheiten zu Waffen und Munition stehen daher in den Vorschriften von Regierung und Behörde, nicht im Gesetz. Das Gesetz kennt zudem eine Anforderung, die unmittelbar die Praxis betrifft: Bewilligungen können mit der Auflage verbunden werden, dass bei der Jagd ein Hund für die Nachsuche verletzten Wildes verfügbar ist. Schweden kann ausserdem die Jagd von schwedischen Schiffen oder Luftfahrzeugen auf hoher See an Bedingungen knüpfen oder verbieten, um seine internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Wildes zu erfüllen.